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Satzung
des
Modellflug-Club Ahlen
MFC Ahlen
§ 1
Name, Sitz und
Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den
Namen: Modellflug-Club Ahlen, abgekürzt M.F.C. Ahlen.
2. Er hat seinen Sitz
in 59227 Ahlen.
3. Der Verein ist im
Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr
ist das laufende Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und
Aufgaben des Vereins
1. Der Modellflug-Club
Ahlen verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
“steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins
ist, insbesondere durch Förderung des Flugsportgedankens, handwerkliche
Betätigungen und Fertigkeiten im Modellbau, Ausübung des
Leistungssports und Pflege der sportlichen Kameradschaft unter den
Mitgliedern zu fördern. Der Verein erstrebt die planmäßige Pflege und
Förderung des Sports auf einer der Allgemeinheit dienenden Grundlage.
Dadurch, dass alle Kreise der Bevölkerung aller Altersklassen
angesprochen sind, betreibt der Verein einen Volkssport auf breiter
Basis.
§ 3
Keine Wirtschaftstätigkeit
Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 4
Ehrenamtlichkeit
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Begünstigungsverbot
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Mitgliederstruktur
1. Der Verein besteht
aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernden, Mitgliedern
zu a)
Mitglieder mit einer Fernsteueranlage müssen die Genehmigung der
Deutschen Bundespost besitzen .
zu b)
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie können durch die
Mitgliederversammlung als Anerkennung für besondere Verdienste in der
Förderung des Flugmodellsports oder des Vereins ernannt werden.
zu c)
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein nach eigenem Ermessen.
Unter c) genannte Mitglieder sind besonders bereit, alle in § 2
niedergelegten Bestrebungen zu unterstützen.
2. Jugendliche erhalten
eine besondere Förderung und Unterstützung für den Modellbau.
§ 7
Aufnahmeverfahren
1. Die Aufnahme ist
schriftlich, möglichst auf einem dafür vorgesehenen Vordruck beim
geschäftsführenden Vorstand zu beantragen.
2. Aufnahmegesuche von
Personen unter 18 Jahren sind von beiden Elternteilen oder deren
gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
3. Über die Aufnahme
entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit in einer
Vorstandssitzung.Die erfolgte Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt .
4. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Für den Fall der Ablehnung
durch den Vorstand kann die betreffende Person Berufung innerhalb einer
Frist von 14 Tagen nach Zustellung des
Beschlusses auf schriftlichem Wege einlegen.
5. Über den Berufungsantrag entscheidet dann eine
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
endet:
1 ) durch Tod,
2.) durch Austritt, welcher schriftlich bis zum 31.08. eines jeden
Jahres beim Vorstand eingehend, zum Ablauf des Kalenderjahres erklärt
werden muss,
3.) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis hervorgerufen durch
einfachen Mehrheitsbeschluß des Gesamtvorstandes wenn ein Mitglied
seine finanziellen Verpflichtungen gemäß Gebührenordnung gegenüber dem
Verein nicht erfüllt hat,
4.)durch Ausschluß nach § 9.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Mitgliedsrechte
verloren . Das Mitglied bleibt nach seinem
Ausscheiden zur Zahlung der rückständigen Beiträge verpflichtet .
§ 9
Ausschluß
Der Ausschluß kann
erfolgen:
1.) wenn sich ein Mitglied
eines Vergehens im Sinne des Strafgesetzbuches schuldig
macht,
2.) bei Schädigung des
Ansehens des Vereins und bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher
Gefährdung oder Schädigung des Vereinsvermögens,
3.) wenn ein Mitglied
grob fahrlässig gegen die Flugordnung mit den geltenden Bestimmungen
und Gesetzen verstößt.
§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder
haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben Wahl- und Stimmrecht
soweit es in der Jugendordnung nicht anders geregelt ist.
2. Jedes Mitglied
erhält einen Ausweis.
3. Nur Mitglieder haben
das Recht, das vereinseigene Fluggelände mit den dem Flugsport
dienenden Geräten unter Einhaltung der Flugordnung zu benutzen.
4. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, die Satzungen , die
Beschlüsse der Vereinsorgane und der in Erweiterung der Satzung
gültigen Geschäftsordnung und Gebührenordnung rechtsverbindlich gegen
sich gelten zu lassen.
5. Die Flugordnung ist
für alle verbindlich. Sie kann für besondere Tage gesondert
herausgegeben werden
und vom üblichen Rahmen abweichen. Im Rahmen der Flugdisziplin ist sie
besonders zu beachten.
6. Jedes Mitglied erklärt sich bereit, freiwillig, unentgeltIich
Arbeitsstunden für den Club zu leisten.
7. Jugendliche ab 15
Jahren haben volles Stimmrecht. Jugendiche unter 15 Jahren lassen das
Stimmrecht vom Jugendgruppenleiter wahrnehmen. Der von den Jugendlichen
gewählte Jugendgruppenleiter wird Mitglied im erweiterten Vorstand.
§ 11
Beiträge
1.) Zur Durchführung
des festgelegten Vereinszieles sind Beiträge, sowie erforderliche
Umlagen, zu entrichten.
2.) Sie werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgesetzt und in einer
Gebührenordnung niedergelegt.
§ 12
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins
sind:
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
3.) der erweiterte Vorstand
§ 13
Der Vorstand
Die Organe des
Vorstandes sind:
1.) der 1. Vorsitzende
2.) der 2. Vorsitzende
3.) der Geschäftsführer
4.) der Schatzmeister
§ 14
Erweiterter Vorstand
Zur Unterstütung des
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung vier Beisitzer gewählt.
1.) Schriftführer
2.) Jugendgruppenleiter (wählbar nur von Jugendlichen unter 15 J.)
3.) Flugleiter
4.) Technischer Leiter oder Werkstattleiter
1. Diese Beauftragten können
zwecks Beratung und Berichterstattung zur Teilnahme an den Sitzungen
des erweiterten Vorstandes eingeladen werden. Sie sind dann
stimmberechtigt, wenn sie als Beisitzer delegiert sind.
2. Für zeitlich begrenzte Sonderfunktionen können Ausschüsse gewählt
werden.
3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.
Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder.
5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter im Bereich des
geschäftsführenden Vorstandes ist unzulässig.
§ 15
Versammlung des Vereins
1.) Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
oberstes Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr, spätestens in
den ersten drei Monaten nach Jahresschluß, hat eine
Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt:
a) die Entgegennahme desJahreberichtes ,
b) die Entlastung des amtierenden Vorstandes ,
c) die Wahl des neuen Vorstandes ,
d) die Festsetzung der Gebührenordnung ,
e) die Wahl der Kassenprüfer ,
f) die Entscheidung über Satzungsänderung Ausschlüsse von Mitgliedern
und evtl. Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand schriftlich unter Ausgabe der Tagesordnung
und der Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
Jede einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, Die Mitgliederversammlung
faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung
nicht anders bestimmt. Anträge zur Tagesordnung können nur von
stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden und müssen sieben Tage
vor dem Versammlungstag schriftlich und unterschrieben eingereicht sein.
2.) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sie vom Vorstand verlangt.
3.) Vorstandssitzungen
Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Mindestens vor einer
Mitgliederversammlung muß sie einberufen werden.
§ 16
Abstimmung, Wahlen und Protokolle
1. Über alle in § 15 genannten Versammlungen ist ein Protokoll vom
Schriftführer
anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter unterschrieben
werden muß.
2. Soweit nichts anderes
genannt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
3. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag erfolgt eine
Abstimmung geheim durch Stimmzettelabgabe. Sie kann nur mit gewählten
Wahlhelfern geführt werden. Es müssen mindestens drei Wahlhelfer
gewählt werden.
§ 17
Kassenprüfer
1. Zur Überprüfung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie des
Jahresabschlusses sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer
aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen.
2. Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
Die gewählten Kassenprüfer
empfehlen der Mitgliederversammlung und dem Vorstand die Entlastung
oder die Versagung der Entlastung zu erteilen.
3. Bei Nichtentlastung kann der Vorstand von sich aus zwei Mitglieder,
die nicht zum Vorstand gehören, zur Gegenprüfung bestellen.
§ 18
Satzungsänderung
Satzungsänderungen beschließt
die Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 19
Vermögen
Das Vermögen des Vereins wird
aus allen ihm gehörenden Barmitteln, Immobilien und
Sportgeräten gebildet. Eine Rückerstattung ihrer Beiträge und
Vermögensanteile bei Austritt, Ausschluß, Aufhebung des Vereins oder
anderer Gründe ist ausgeschlossen.
§ 20
Auflösung oder Aufhebung des Vereins,
Zweckänderung
1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie eine Zweckänderung,
kann nur in
einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Versammlung
muß mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin an alle
Mitglieder ergehen. Die Auflösung muß mit 3/4 Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Gleiches
gilt für Zweckänderungen. Soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer die
gemeinsam vertretenden Liquidatoren.
2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls
eines bisherigen Vereinszweckes bzw. einer Zweckänderung vorhandene
Vereinsvermögen fällt an die Stadt Ahlen/Westf., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, wobei
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Luftsportes bevorzugt
berücksichtigt werden sollen.
3. Die Auflösung ist vom Vorstand sofort dem zuständigen Amtsgericht
zur Löschung aus dem Vereinsregister anzumelden.
§ 21
Haftpflichtversicherung
Für das Betreiben der Flugmodelle auf dem vereinseigenen Gelände und die Teilnahme an Flugwettbewerben auf
Gastplätzen schließt der Modellsportclub Ahlen eine
Kollektivversicherung ab.
59227 Ahlen. den 24. Februar 2007
Dr. Ulrich Kund
Vorsitzender
Heiner Menker
stellvertretender Vorsitzender
Diethelm Schüttelhöfer
Geschäftsführer
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