Satzung


Logo MFC-Ahlen

Satzung
des Modellflug-Club Ahlen
MFC  Ahlen

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: Modellflug-Club Ahlen, abgekürzt M.F.C. Ahlen.

2. Er hat seinen Sitz in 59227 Ahlen.

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Modellflug-Club Ahlen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist, insbesondere durch Förderung des Flugsportgedankens, handwerkliche Betätigungen und Fertigkeiten im Modellbau, Ausübung des Leistungssports und Pflege der sportlichen Kameradschaft unter den Mitgliedern zu fördern. Der Verein erstrebt die planmäßige Pflege und Förderung des Sports auf einer der Allgemeinheit dienenden Grundlage. Dadurch, dass alle Kreise der Bevölkerung aller Altersklassen angesprochen sind, betreibt der Verein einen Volkssport auf breiter Basis.

§ 3

Keine Wirtschaftstätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Ehrenamtlichkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Mitgliederstruktur

1. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernden, Mitgliedern

zu a)
Mitglieder mit einer Fernsteueranlage müssen die Genehmigung der Deutschen Bundespost besitzen .

zu b)
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie können durch die Mitgliederversammlung als Anerkennung für besondere Verdienste in der Förderung des Flugmodellsports oder des Vereins ernannt werden.

zu c)
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein nach eigenem Ermessen.

Unter c) genannte Mitglieder sind besonders bereit, alle in § 2 niedergelegten Bestrebungen zu unterstützen.

2. Jugendliche erhalten eine besondere Förderung und Unterstützung für den Modellbau.

§ 7

Aufnahmeverfahren

1. Die Aufnahme ist schriftlich, möglichst auf einem dafür vorgesehenen Vordruck beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen.

2. Aufnahmegesuche von Personen unter 18 Jahren sind von beiden Elternteilen oder deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit in einer Vorstandssitzung.Die erfolgte Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt .

4. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Für den Fall der Ablehnung durch den Vorstand kann die betreffende Person Berufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses auf schriftlichem Wege einlegen.

5. Über den Berufungsantrag entscheidet dann eine
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

1 ) durch Tod,

2.) durch Austritt, welcher schriftlich bis zum 31.08. eines jeden Jahres beim Vorstand eingehend, zum Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden muss,

3.) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis hervorgerufen durch einfachen Mehrheitsbeschluß des Gesamtvorstandes wenn ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gemäß Gebührenordnung gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat,

4.)durch Ausschluß nach § 9.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Mitgliedsrechte verloren . Das Mitglied bleibt nach seinem Ausscheiden zur Zahlung der rückständigen Beiträge verpflichtet .

§ 9

Ausschluß

Der Ausschluß kann erfolgen:

1.) wenn sich ein Mitglied eines Vergehens im Sinne des Strafgesetzbuches schuldig macht,

2.) bei Schädigung des Ansehens des Vereins und bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Gefährdung oder Schädigung des Vereinsvermögens,

3.) wenn ein Mitglied grob fahrlässig gegen die Flugordnung mit den geltenden Bestimmungen und Geset­zen verstößt.

§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben Wahl- und Stimmrecht soweit es in der Jugendordnung nicht anders geregelt ist.

2. Jedes Mitglied erhält einen Ausweis.

3. Nur Mitglieder haben das Recht, das vereinseigene Fluggelände mit den dem Flugsport dienenden Geräten unter Einhaltung der Flugordnung zu benutzen.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen , die Beschlüsse der Vereinsorgane und der in Erweiterung der Satzung gültigen Geschäftsordnung und Gebührenordnung rechtsverbindlich gegen sich gelten zu lassen.

5. Die Flugordnung ist für alle verbindlich. Sie kann für besondere Tage gesondert herausgegeben werden
und vom üblichen Rahmen abweichen. Im Rahmen der Flugdisziplin ist sie besonders zu beachten.

6. Jedes Mitglied erklärt sich bereit, freiwillig, unentgeltIich Arbeitsstunden für den Club zu leisten.

7. Jugendliche ab 15 Jahren haben volles Stimmrecht. Jugendiche unter 15 Jahren lassen das Stimmrecht vom Jugendgruppenleiter wahrnehmen. Der von den Jugendlichen gewählte Jugendgruppenleiter wird Mitglied im erweiterten Vorstand.

§ 11

Beiträge

1.) Zur Durchführung des festgelegten Vereinszieles sind Beiträge, sowie erforderliche Umlagen, zu entrichten.

2.) Sie werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgesetzt und in einer Gebührenordnung niedergelegt.

§ 12

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung

2.) der Vorstand

3.) der erweiterte Vorstand

§ 13

Der Vorstand

Die Organe des Vorstandes sind:

1.) der 1. Vorsitzende

2.) der 2. Vorsitzende

3.) der Geschäftsführer

4.) der Schatzmeister

§ 14

Erweiterter Vorstand

Zur Unterstütung des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung vier Beisitzer gewählt.

1.) Schriftführer

2.) Jugendgruppenleiter (wählbar nur von Jugendlichen unter 15 J.)

3.) Flugleiter

4.) Technischer Leiter oder Werkstattleiter


1. Diese Beauftragten können zwecks Beratung und Berichterstattung zur Teilnahme an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes eingeladen werden. Sie sind dann stimmberechtigt, wenn sie als Beisitzer delegiert sind.

2. Für zeitlich begrenzte Sonderfunktionen können Ausschüsse gewählt werden.

3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter im Bereich des geschäftsführenden Vorstandes ist unzulässig.

§ 15

Versammlung des Vereins

1.) Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr, spätestens in den ersten drei Monaten nach Jahresschluß, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

Ihr obliegt:

a) die Entgegennahme desJahreberichtes ,
b) die Entlastung des amtierenden Vorstandes ,
c) die Wahl des neuen Vorstandes ,
d) die Festsetzung der Gebührenordnung ,
e) die Wahl der Kassenprüfer ,
f) die Entscheidung über Satzungsänderung Ausschlüsse von Mitgliedern und evtl. Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Ausgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

Jede einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt. Anträge zur Tagesordnung können nur von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden und müssen sieben Tage vor dem Versammlungstag schriftlich und unterschrieben eingereicht sein.

2.) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sie vom Vorstand verlangt.

3.) Vorstandssitzungen

Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Mindestens vor einer Mitgliederversammlung muß sie einberufen werden.

§ 16

Abstimmung, Wahlen und Protokolle


1. Über alle in § 15 genannten Versammlungen ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter unterschrieben werden muß.

2. Soweit nichts anderes genannt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

3. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag erfolgt eine Abstimmung geheim durch Stimmzettelabgabe. Sie kann nur mit gewählten Wahlhelfern geführt werden. Es müssen mindestens drei Wahlhelfer gewählt werden.

§ 17

Kassenprüfer


1. Zur Überprüfung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie des Jahresabschlusses sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen.

2. Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer gewählt werden. Die gewählten Kassenprüfer

empfehlen der Mitgliederversammlung und dem Vorstand die Entlastung oder die Versagung der Entlastung zu erteilen.

3. Bei Nichtentlastung kann der Vorstand von sich aus zwei Mitglieder, die nicht zum Vorstand gehören, zur Gegenprüfung bestellen.

§ 18

Satzungsänderung


Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 19

Vermögen


Das Vermögen des Vereins wird aus allen ihm gehörenden Barmitteln, Immobilien und Sportgeräten gebildet. Eine Rückerstattung ihrer Beiträge und Vermögensanteile bei Austritt, Ausschluß, Aufhebung des Vereins oder anderer Gründe ist ausgeschlossen.

§ 20

Auflösung oder Aufhebung des Vereins,

Zweckänderung


1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie eine Zweckänderung, kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Versammlung muß mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin an alle Mitglieder ergehen. Die Auflösung muß mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Gleiches gilt für Zweckänderungen. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer die gemeinsam vertretenden Liquidatoren.

2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls eines bisherigen Vereinszweckes bzw. einer Zweckänderung vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Ahlen/Westf., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, wobei gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Luftsportes bevorzugt berücksichtigt werden sollen.


3. Die Auflösung ist vom Vorstand sofort dem zuständigen Amtsgericht zur Löschung aus dem Vereinsregister anzumelden.

§ 21

Haftpflichtversicherung


Für das Betreiben der Flugmodelle auf dem vereinseigenen Gelände und die Teilnahme an Flugwettbewerben auf Gastplätzen schließt der Modellsportclub Ahlen eine Kollektivversicherung ab.



59227 Ahlen. den 24. Februar 2007


Dr. Ulrich Kund
Vorsitzender

Heiner Menker
stellvertretender Vorsitzender

Diethelm Schüttelhöfer
Geschäftsführer


Logo MFC-Ahlen


Diese Satzung beinhaltet alle von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ergänzungen.

ET LÖPP SICK ALLS TORÄCHT


Counter / Zähler
10. April 2009